Reform der Invaliditätsrenten -
Einführung der Erwerbsminderungsrenten
Gesetzesänderung des Bundestages vom 16.11.2000
1.
Berufs-
und Erwerbsminderungsrenten wurden zum 1.1.2001 abgeschafft.
Ausnahme: Vor dem 1.1.1961 geborene Pflichtversicherte erhalten
Berufsunfähigkeitsrente in Höhe der halben Erwerbsminderungsrente.
Unabhängig
von Ausbildung und Qualifikation müssen damit
nach dem 31.12.1960 Geborene jede denkbare Tätigkeit am Arbeitsmarkt
annehmen.
2.
Die
Voraussetzung für den Rentenbezug wegen Erwerbsminderung:
Sie erhalten nur Pflichtversicherte, die
insgesamt mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge einbezahlt hat
und mindestens 36 Monate in den letzten 60 Monaten.
3.
Die volle
Erwerbsminderungsrente.
Sie erhält, wer aus gesundheitlichen Gründen
weniger als 3 Stunden am Tag arbeitsfähig ist.
Die Höhe bei einem Berufseintritt mit 19 Jahren und lückenlosem
Versicherungsverlauf:
Faustregel 60 Prozent des Nettoeinkommens.
Davon gehen noch der Eigenanteil für Krankenversicherung und Steuer ab!
4.
Die halbe
Erwerbsminderungsrente.
Sie erhält, wer aus gesundheitlichen Gründen
zwischen 3 und 6 Stunden am Tag arbeitsfähig ist.
Die Höhe bei einem Berufseintritt mit 19 Jahren und lückenlosem
Versicherungsverlauf:
Faustregel 30 Prozent des Nettoeinkommens.
Davon gehen noch der Eigenanteil für Krankenversicherung und Steuer ab!
Fazit: Für 90 Prozent bedeutet das: private
Zusatzabsicherung oder Sozialhilfe!
07.12.2000
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