INFO: Versicherungsverträge kündigen

Informationen über Möglichkeiten der ordentlichen Kündigung und der außerordentlichen Kündigung finden Sie an den folgenden Stellen.

 Alle nachfolgenden Informationen können und sollen nicht abschließend sein.

Sie stellen weder eine Rechtsberatung dar,
noch begründen Sie eine Haftung des Autors.
 

1.   Ordentliche Kündigung

  • Ablauf einer Versicherung

  • Kündigung mit Dreimonatsfrist

  • Besonderheiten bei Kapitallebensversicherungen

  • Besonderheiten bei privaten Krankenversicherungen

2.   Außerordentliche Kündigung

  • Kündigung im Schadenfall

  • Kündigung bei Beitragserhöhung bzw. Leistungsminderung

  • Der Wegfall des versicherten Risikos (z.B. durch Verkauf)

3.   Was bei allen Kündigungen zu beachten ist

  • Widerrufsrecht

  • Rücktrittsrecht

  • Widerspruchsrecht

4.      §§ 8 und 31 VVG

5.      Beispiele für Kündigungsmuster

 

1.   Ordentliche Kündigung

 

  • Ablauf einer Versicherung

Lebensversicherungen und private Rentenversicherungen sowie einige befristete Versicherungsverträge (z.B. auf die Dauer einer Reise beschränkt) werden mit einem festen Ablaufzeitpunkt abgeschlossen.

Eine besondere Kündigung ist hier nicht erforderlich.

 

  • Kündigung mit Dreimonatsfrist

Außer den genannten Versicherungsformen mit festen Ablaufzeitpunkten, verlängern sich alle anderen Versicherungsverträge (unabhängig von ihrer Vertragsdauer) automatisch um ein Jahr, sofern sie nicht spätestens 3 Monate vor ihrem Ablauf gekündigt werden (ordentliche Kündigung).

Einzige Ausnahme bildet dabei die Kfz-Haftpflichtversicherung, bei der lediglich eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres einzuhalten ist.

 

  • Kündigung von 3, 5 bzw. 10 Jahresverträgen

Unfall-, Haftpflicht-, Hausrat- und Wohngebäudeversicherungen sind meistens langfristig abgeschlossen. Hier bestehen unter Umständen Möglichkeiten der vorzeitigen ordentlichen Kündigung dieser Mehrjahresverträge.

Ist in deren Antrag die Laufzeit „10 Jahre“ eingedruckt, können Sie eventuell vorzeitig kündigen. Diese Möglichkeit ist jedoch von Zeitpunkt und Ort (West- bzw. Ostdeutschland) des Vertragsabschlusses abhängig.

  • Versicherungsabschluß vor 1991

War im Antragsformular eine zehnjährige Vertragslaufzeit vorgedruckt, ist eine Kündigung dieser Verträge mit Dreimonatsfrist zum Ablauf des Versicherungsjahres (welches nicht zwingend mit dem Kalenderjahr identisch sein muß!) möglich. Dies gilt sogar dann, wenn neben der gewählten zehnjährigen Vertragslaufzeit auch noch weitere Alternativlaufzeiten zur Wahl standen. Die Kündigungsmöglichkeit ist fraglich, wenn die zehnjährige Vertragsdauer lediglich handschriftlich eingetragen wurde.

Bei einem Vertragsabschluß vor 1991 kann aber auch ganz „normal“ ordnungsgemäß gekündigt werden, da die zehn Jahre Vertragslaufzeit spätestens zum Ende des Jahres 2000 abgelaufen sind, die Verträge also nur noch jährlich prolongiert werden. Es handelt sich bei diesen Verträgen ab jetzt somit faktisch um Ein-Jahres-Verträge.

  • Versicherungsabschluß von 1991 bis 24.6.1994

Im Zeitraum von Anfang 1991 bis 24. Juni 1994 in den alten Bundesländern abgeschlossene Versicherungsverträge können dann vorzeitig (frühestens nach drei Jahren) ordentlich gekündigt werden, wenn dem Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluß nicht alternative Laufzeiten von einem, drei, fünf  oder zehn Jahren mit angemessenen (laufzeitabhängig von fünf bis zehn Prozent) Beitragsrabatten angeboten wurden. Wurde also ein Dauerprämiennachlaß für die lange Vertragsdauer gewährt, ist eine vorzeitige Kündigung ausgeschlossen.

  • Versicherungsabschluß nach dem 24. Juni 1994

Haben Sie nach dem 24. Juni 1994 einen Mehrjahresvertrag abgeschlossen, können Sie diesen zum Ende des fünften Versicherungsjahres kündigen, auch wenn ursprünglich eine längere Vertragslaufzeit vereinbart wurde. Ab dem sechsten Versicherungsjahr ist dann jährlich eine Kündigung zum Ende eines Versicherungsjahres möglich. Zu beachten ist auch hier die Einhaltung der Dreimonatsfrist.

  • Vertragsabschluß vor 1993 (in den neuen Bundesländern!)

Für die neuen Bundesbürger gibt es eine Sonderregelung für Verträge, die bis Ende 1992 abgeschlossen worden sind. Privatpersonen haben bei diesen Verträgen ein jährliches Kündigungsrecht, unabhängig von den ursprungs vereinbarten Laufzeiten. Für nach 1992 abgeschlossene Versicherungsverträge gelten allerdings die selben Regeln wie in den alten Bundesländern.

 

  • Besonderheiten bei Kapital-Lebensversicherungen

Kapital-Lebensversicherungen können im Prinzip jederzeit gekündigt (nach Ablauf des ersten Versicherungsjahres), verkürzt, beitragsfrei gestellt etc. werden. Bei all diesen Optionen verlieren Sie jedoch viel Geld. Die Gebühren hierfür belaufen sich teilweise auf mehrere Jahresbeiträge.

Bei einer vorzeitigen Kündigung vor Ablauf des 12. Versicherungsjahres sollte zudem beachtet werden, daß bei einer Auszahlung der bis dato angelaufenen Versicherungssumme auf die in ihr enthaltenen Erträge die Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent fällig wird. In solchen Fällen wäre es daher i.d.R. sinnvoller, die Versicherung vorerst beitragsfrei zu stellen und erst nach Ablauf der 12 Jahre auszahlen zu lassen. Diese Entscheidung sollte davon abhängig gemacht werden, inwieweit die Zinsfreibeträge anderweitig ausgeschöpft werden. Haben Sie außer den Überschußanteilen aus der Lebensversicherung keine weiteren Zinseinkünfte zu versteuern, so kann die bei vorzeitiger Auszahlung der Versicherungssumme zu zahlende Kapitalertragsteuer über den Lohnsteuerjahresausgleich oder über Ihre Einkommensteuererklärung wieder gutgeschrieben werden.

Sollten Sie Ihre Kapital-Lebensversicherung entweder kündigen, verkürzen oder beitragsfrei stellen wollen, benötigen Sie dazu einige Informationen Ihres Versicherungsgebers.

  • Besonderheiten bei privaten Krankenversicherungen

Private Krankenversicherungen sind ordentlich in der Regel erst nach den ersten drei Vertragsjahren kündbar, danach jährlich. Die Kündigung hat dabei mit Dreimonatsfrist zum Ende des entsprechenden Versicherungsjahres zu erfolgen.

  

2.   Außerordentliche Kündigung

Unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt das Versicherungsrecht neben der ordentlichen auch die außerordentliche Kündigung von Versicherungsverträgen. Eine solche kann bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erfolgen:

  • ein Schadensfall,

  • eine Beitragserhöhung bei unverändertem Leistungsumfang bzw. eine Leistungsminderung bei unverändertem Prämienaufkommen oder der Wegfall des versicherten Risikos (i.d.R. durch Verkauf).

 

a) Kündigung im Schadensfall

Ist ein Schaden eingetreten, so besteht für den Versicherungsnehmer innerhalb einer bestimmten Frist die Möglichkeit zur Kündigung der entsprechenden Versicherung. Die Frist beginnt dabei mit Erhalt einer Mitteilung des Versicherers über die abschließende Regulierung des jeweiligen Schadens und besteht i.d.R. zwischen zwei Wochen und einem Monat fort. Dies gilt für die Kfz-, die Wohngebäude-, die Hausrat- sowie für die Haftpflichtversicherung in gleicher Weise.

Bei einer Kündigung sollte jedoch bedacht werden, daß der Beitrag für die entsprechende Versicherung auch nach Kündigung des Vertrages noch bis zum Ablauf des Versicherungsjahres (welches nicht unbedingt mit dem Kalenderjahr übereinstimmen muß) geleistet werden muß. Die Prämien gehen also für die nach der Kündigung noch verbleibende Versicherungsperiode verloren.

Besonderheiten hinsichtlich der Möglichkeiten einer außerordentlichen Kündigung im Schadensfall ergeben sich bei der Unfall- und der Rechtsschutzversicherung.

  • Die Unfallversicherung ist entweder dann kündbar, wenn der Versicherer eine Entschädigung geleistet hat oder dann, wenn der Versicherungsnehmer beabsichtigt, eine Klage gegen den Versicherer anzustrengen.

  • Auch die Rechtsschutzversicherung ist in zwei Fällen kündbar. Dies zum einen dann, wenn dem Versicherungsnehmer für mindestens zwei Fälle bereits Deckungsschutz zugewilligt hat, zum anderen dann, wenn der Versicherer in einer Rechtsstreitigkeit seinen Schutz zu Unrecht verweigert hat.

Gleiches Recht, nämlich das der außerordentlichen Kündigung, besteht jedoch gleichsam auch für den Versicherungsgeber. Er kann ebenfalls nach der Regulierung eines Schadens den Versicherungsvertrag von seiner Seite aus kündigen. Im Falle der Rechtsschutzversicherung kann er dies jedoch nur dann, wenn er während der letzten 12 Monate für mindestens zwei Versicherungsfälle Deckung leisten mußte.

Einzig den privaten Krankenversicherern steht kein Kündigungsrecht im Leistungsfall zu.

 

b) Kündigung bei Beitragserhöhung bzw. Leistungsminderung

Auch bei einer Beitragserhöhung ohne gleichzeitig erweiterten Leistungsumfang bzw. bei einer Leistungsminderung ohne entsprechende Beitragsanpassung besteht für den Versicherten die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung.

Bei der gesetzlichen Kranken-, der Lebens- sowie der Kfz-Haftpflichtversicherung ist diese grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Eingang des Erhöhungsbescheides möglich. Bei den übrigen Versicherungsarten ist sie im Einzelfall vom Zeitpunkt und in einem Sonderfall auch vom Ort des Vertragsabschlusses abhängig.

  • Versicherungsabschluß vor 1991

Bis 31. Dezember 1990 in den alten Bundesländern abgeschlossene Haftpflicht-, Hausrat- oder Wohngebäudeversicherungen können bei Beitragserhöhung innerhalb eines Monats gekündigt werden, wenn:

  • sich die Prämie in einem Jahr um mehr als 10 Prozent erhöht hat 
    oder die Prämie innerhalb drei aufeinanderfolgender Jahre um mehr als 20 Prozent gestiegen ist.

  • Bei der Rechtsschutzversicherung gilt dies gleichsam, jedoch nur bei Beitragsanhebungen um 15 bzw. 30 Prozent.

  • Privat Krankenversicherte können nach jeder Beitragserhöhung ohne Wartezeit kündigen.

 

  • Versicherungsabschluß von 1991 bis 25. Juni 1994

Zwischen dem 1. Januar 1991 und dem 25. Juni 1994 in den alten Bundesländern abgeschlossene Versicherungsverträge sind innerhalb eines Monats bei Beitragserhöhung kündbar, wenn:

  • wenn die Prämie im Vergleich zum bisherigen Beitrag um mehr als 5 Prozent steigt

  • oder sich der Beitrag seit Versicherungsbeginn um mehr als 25 Prozent erhöht hat.

  • Ausgeschlossen von dieser Regelung sind jedoch die Fälle, in denen sich im Zusammenhang mit der Beitragserhöhung auch der Leistungsumfang erweitert hat.

  • Bei der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die Kündigungsfrist von nur zwei Wochen zu beachten!

 

  • Vertragsabschluß nach dem 24. Juni 1994

Versicherungsverträge, die nach dem 24. Juni 1994 eingegangen worden sind, sind grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Eingang des Erhöhungsbescheides kündbar – vorausgesetzt, der Versicherungsschutz wird nicht in angemessenem Maße erweitert.

  • Vertragsabschluß vor 1993 (in den neuen Bundesländern!)

In Ostdeutschland vor 1993 abgeschlossene Versicherungsverträge sind von Privatpersonen bei jeder Beitragserhöhung kündbar. Dabei gilt eine zweiwöchige Frist ab Eingang des  Beitragserhöhungsbescheides.

c) Wegfall des Risikos

 

3.   Was bei allen Kündigungen zu beachten ist

Jede Kündigung sollte per Einschreiben und mit Rückschein erfolgen und spätestens zu Ablauf der jeweiligen Frist beim Versicherungsgeber eingegangen sein. Beachten Sie bitte, daß das Versicherungsjahr oft nicht dem Kalenderjahr entspricht! Es beginnt bzw. endet i.d.R. mit dem in der Police eingetragenen Beginn- bzw. Ablaufdatum.

Denken Sie immer daran, eine Versicherung nie zu kündigen, bevor Sie nicht vom neuen Versicherungsgeber eine Bestätigung des Vertragsabschlusses erhalten haben!

  • Widerrufsrecht

Gerade abgeschlossene Versicherungsverträge können innerhalb von 14 Tagen nach Antragstellung widerrufen werden (§ 8 Abs. 4 VVG). Fehlt in Ihrem Antrag eine Widerrufsbelehrung ganz oder ist sie nicht in gebotenem Maße erfolgt, so verlängert sich die Frist auf den Zeitpunkt einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie.

Die Widerrufsfrist beginnt dabei i.d.R. mit der Unterzeichnung des Antrags durch den Versicherungsnehmer, frühestens jedoch mit der gesetzlich vorgeschriebenen Aushändigung bzw. Übersendung der „Verbraucherinformation“. Zur Einhaltung der Frist ist die rechtzeitige Postaufgabe des Widerrufs ausreichend.

  • Rücktrittsrecht

§ 8 Abs. 5 VVG schreibt das Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers bei Abschluß einer Lebensversicherung fest. Innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Vertragsabschluß kann er ohne Angabe von Gründen von der Versicherung zurücktreten. Die Frist verschiebt sich auf den Ablauf eines Monats nach der ersten Prämienzahlung, wenn eine entsprechende Belehrung im Antrag ganz fehlt oder in nicht deutlicher Form vorgedruckt ist.

Die Rücktrittsfrist beginnt nach Erhalt der Police und wird mit fristgerechter Postaufgabe gewahrt.

  • Widerspruchsrecht

Haben Sie bei Vertragsabschluß von Ihrem Versicherungsgeber keine „Verbraucherinformation“ erhalten, die Sie (nach § 5a VVG) über die grundlegenden Inhalte des Vertrages aufklärt, oder enthält diese nicht die nach § 10a VAG notwendigen Informationen, so können Sie auch nach Ablauf der Widerrufs- bzw. Rücktrittsfristen noch der neu eingegangenen Versicherung widersprechen. Möglich ist dies bis zu einem Jahr nach der ersten Beitragszahlung.

   

4. §§ 8 und 31 VVG

 

§ 8 VVG

Stillschweigende Verlängerung; dauernde Versicherung;
Kündigung; Widerruf; Rücktritt

 

(1) Eine Vereinbarung, nach welcher ein Versicherungsverhältnis als stillschweigend verlängert gilt, wenn es nicht vor dem Ablauf der Vertragszeit gekündigt wird, ist insoweit nichtig, als sich die jedesmalige Verlängerung auf mehr als ein Jahr erstrecken soll.

(2) Ist ein Versicherungsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen (dauernde Versicherung), so kann es von beiden Teilen nur für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden. Die Kündigungsfrist muß für beide Teile gleich sein und darf nicht weniger als einen Monat, nicht mehr als drei Monate betragen. Auf das Kündigungsrecht können die Parteien in gegenseitigem Einverständnis bis zur Dauer von zwei Jahren verzichten.

(3) Ein Versicherungsverhältnis, das für eine Dauer von mehr als fünf Jahren eingegangen worden ist, kann zum Ende des fünften oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Satz 1 gilt nicht für die Lebens- und Krankenversicherung.

(4) Wird mit Ausnahme der Lebensversicherung ein Versicherungsverhältnis mit einer längeren Laufzeit als einem Jahr geschlossen, so kann der Versicherungsnehmer innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen ab Unterzeichnung des Versicherungsantrages seine auf den Vertragsabschluß gerichtete Willenserklärung schriftlich widerrufen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer über sein Widerrufsrecht belehrt und der Versicherungsnehmer die Belehrung durch Unterschrift bestätigt hat.  Unterbleibt die Belehrung, so erlischt das Widerrufsrecht einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie. Das Widerrufsrecht besteht nicht mehr, wenn und soweit der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers sofortigen Versicherungsschutz gewährt oder wenn die Versicherung nach dem Inhalt des Antrags für die bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers bestimmt ist.

(5) Bei der Lebensversicherung kann der Versicherungsnehmer innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Abschluß des Vertrages vom Vertrag zurücktreten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer über sein Rücktrittsrecht belehrt und der Versicherungsnehmer die Belehrung durch Unterschrift bestätigt hat. Unterbleibt die Belehrung, so erlischt das Rücktrittsrecht einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf Versicherungsverhältnisse bei Pensionskassen, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen ruhen.

(6) Absätze 4 und 5 finden keine Anwendung, soweit der Versicherungsnehmer ein Widerspruchsrecht nach _ § 5a hat.

§ 8 (3) ist nicht anzuwenden auf Versicherungsverträge, die vor dem 24. Juni 1994 geschlossen worden sind, s. Art. 16 § 5 (3) Einführungsgesetz zum VVG vom 21.7.1994 (Nr.1a).

 

Für Verträge, die zwischen dem 1. Januar 1991 und dem 24. Juni 1994 abgeschlossen wurden (Annahme), gilt der alte § 8 VVG sowie die Rechtssprechung.

 

Kommentar:

Kriterien für eine Kündigung könnten sein:

  • Kein schriftliches Angebot (Antrag) aller Laufzeitalternativen (1,3,5 und 10 Jahre).

  • Kein Beitragsnachlaß (mindestens 5% für 5 Jahre und 10 % für 10 Jahre).

  • Prämienerhöhung um mehr als 25 % der Erstprämie.

  

§ 31 VVG Kündigungsrecht bei Anpassungsklausel

Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie, ohne daß sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, so kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung das Versicherungsverhältnis kündigen.

Kommentar:
Damit kann die Versicherung bei einer Prämienerhöhung gekündigt werden.

 

5. Beispiele für Kündigungsmuster

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit kündige ich fristgemäß meine Versicherung mit der Versicherungsscheinnummer _________________ zur nächsten Hauptfälligkeit am ___ . ____ . 20___ .

Mit freundlichen Grüßen

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Sehr geehrte Damen und Herren,

Aufgrund Ihrer Beitragserhöhung mache ich hiermit von meinem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch und kündige meine Versicherung mit der Versicherungsscheinnummer _________________ fristgemäß zum Termin der Beitragserhöhung am ___ . ____ . 20___ .

Mit freundlichen Grüßen

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Achtung:

  • Die ordentliche Kündigung muß in der Regel 3 Monate vor der Hauptfälligkeit zugegangen sein,

  • die außerordentliche in der Regel innerhalb von vier bzw. acht Wochen nach Zugang der Mitteilung der Erhöhung durch den Versicherer
    (sofern das Kündigungsrecht mitgeteilt wurde).

  • Die Kündigung muß eigenhändig unterschrieben werden.

  • Der Zugang der Kündigung muß im Zweifel nachgewiesen werden können!
    (Versand z.B. per Einschreiben mit Rückschein)